Registrierkassenpflicht in Österreich

speedy kasse erfüllt neben den Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung auch die Vorschriften in Österreich. Wir verfolgen die aktuelle Diskussion und Entwicklung der Gesetzeslage sowohl in Deutschland als auch in Österreich und passen unsere Software permanent an.

Link auf die Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

FAQ (Häufige Fragen) der Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Im Folgenden beschreiben wir den allgemeinen Sachverhalt der österreichischen Registrierkassen-Sicherheitsverordnung (RKSV). Lesen Sie hier, wie die RKSV in speedy umsetzt wird.

  

Registrierkassenpflicht - ab 1.1.2016

Ab 1.1.2016 müssen österreichische Unternehmen zur Erfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse) verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb 15.000,- EUR überschreitet
    und
  • die Barumsätze dieses Betriebes 7.500,- EUR im Jahr überschreiten.

Beide Umsatzgrenzen müssen überschritten werden, damit die Kassenpflicht eintritt. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Kredit-/Bankkarte, Zahlung mittels Mobiltelefon, Schecks, Gutscheine, Bons, und dergleichen. Für Details und Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Wenn die oben genannten Umsatzgrenzen auf Sie zutreffen, müssen Sie also eine elektronische Kasse verwenden und alle getätigten Barumsätze mit dieser Kasse erfassen. Da die österreichische Finanzbehörde keine Zertifizierung der Kassensystem-Anbieter vorsieht, gibt es leider keine Liste von offiziell zertifizierten Kassensystemen.

 

Das von uns angebotene Android-Kassensystem "speedy kasse" gilt als elektronische Kasse und ist konform mit den österreichischen Bestimmungen. Beachten Sie bitte, dass nur "speedy kasse PRO" für gewerblichen Einsatz zugelassen ist.

speedy kasse ist vor allem für den mobilen Einsatz bestens geeignet - eine finanzamt-konforme Registrierkasse für die Hosentasche, am besten in Kombination mit einem mobilen Bluetoothdrucker.

Belegerteilungsverpflichtung - ab 1.1.2016

Ab 1.1.2016 besteht für jedes Unternehmen die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden auszuhändigen. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.

 

speedy kasse PRO unterstützt den Anschluss eines oder mehrerer Bondrucker (über USB, Bluetooth, LAN oder WLAN) und kann folgende Dokumente drucken: (Küchen-)Bons, Pfandbons, Rechnungen/Quittungen/Kundenbelege, Kassenzwischenstände (X-Bons) und Kassenendabrechnungen (Z-Bons).

Technische Sicherheitseinrichtung -Signaturpflicht ab 1.4.2017

Ab April 2017 müssen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz ("technische Sicherheitseinrichtung") verfügen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Diese Signatureinheit besteht aus einer Smartcard, die von den Finanzbehörden ausgegeben wird und einen persönlichen Schlüssel enthält, und einen entsprechenden Kartenleser.

 

speedy kasse wurde entsprechend der Vorschriften angepasst. Ein Softwareupdate steht jetzt zur Verfügung. Die erforderliche Zusatzhardware (Smartcard-Lesegerät und Smartcard) müssen unabhängig davon erworben werden. Lesen Sie hier, wie Sie speedy entsprechend umrüsten (mit Video-Tutorial).


Bitte helfen Sie mit:

War dieser Artikel hilfreich?

JA NEIN